Haltungsrichtlinien


1.1 Haltung allgemein


Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.

1.2 Lebensraum


Die Mitglieder sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Igeln zu leben. Sie müssen ihren Igeln ausreichend große beheizbare Terrarien oder Eigenbauten anbieten. Als Mindestmaß gilt: 150cm x 50 cm. (für 2 Tiere) Es müssen ausreichend Versteckmöglichkeiten geboten werden, für jedes Tier mindestens 1 Häuschen. Auf tierärztliche Anordnung ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.

1.3 Pflege und Ernährung

Die Tiere sind artgemäß und abwechslungsreich zu ernähren. Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution. Unterernährung und Übergewicht sind zu vermeiden. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Igelinnen, sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen.

1.4 Krankheiten

Im Falle auftretender Krankheiten sind die alle Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu konsultieren.
Züchter haben infektiöse Krankheiten, wie Hautpilzerkrankungen, dem Zuchtamt des EHCE umgehend anzuzeigen. In diesem Fall kann auf Antrag des Zuchtamtes der erste Vorsitzende des EHCE eine sofortige Zwingersperre verfügen. Diese gilt solange, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, daß der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit. Während der Dauer der Zwingersperre darf ein Züchter keine Info-Shows mit seinen Igeln besuchen, keine Igel zum Decken annehmen oder weggeben und keine Igel abgeben oder verkaufen. Die zuständigen Verbandsorgane sind verpflichtet, alle Angaben streng vertraulich zu behandeln.

1.5 Gesundheit

Züchter betreffend:
Von jedem Tier ist mindestens 1x jährlich eine Kotprobe beim Tierarzt oder bei einem entsprechenden Institut abzugeben. Jungtiere sind vor dem Verkauf 1x präventiv zu entwurmen. Ein tierärztliches Gesundheitszeugnis wird benötigt, wenn Zuchtigel die eigene Zucht verlassen und in einen fremden Zuchtbestand eingebracht werden, z.B. bei Fremdbedeckung. Alle Igel, die fremddecken bzw. fremdgedeckt werden sollen, benötigen ein solches Gesundheitszeugnis.

1.6 Haltungskontrolle

Züchter betreffend: Das Zuchtamt des EHCE ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Igel zu überzeugen. Bei einer von der Mehrheit des Zuchtamtes beanstandeten Igelhaltung wird gemäß 1.8 verfahren.

1.7 Haltungsstatistik

Jeder Züchter ist verpflichtet, jeden im Haus lebenden Zuchtigel dem Zuchtamt zu melden.

1.8 Zuwiderhandlung

Bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt, wie folgt verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Zuchtamtes des EHCE die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen. Läßt das Mitglied die gesetzte Frist schuldhaft verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein Verhalten, spricht das Zuchtamt einen Verweis aus. Im Rahmen dieses Verweises ergeht an das Mitglied schriftlich die Aufforderung zur Abänderung des Mißstandes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält sich das Zuchtamt das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen. Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Zuchtamtes oder nochmaligem Verstoß gegen die Haltungsrichtlinien hat der Ausschluß aus dem Verband zu erfolgen. Dem Obmann des Zuchtamtes ist das Recht auf Stellung einer Strafanzeige vorbehalten.


Die vorliegenden Haltungsrichtlinien treten ab 08.09.2008 in Kraft.
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